Kaufnebenkosten: alle Posten im Überblick
Sie bestehen aus drei Blöcken – und nur einer davon ist verhandelbar. Hier steht, was jeder Posten kostet, wann er fällig wird und welche Fallstricke Käufer regelmäßig übersehen.
Die drei Blöcke
Die Kaufnebenkosten lassen sich sauber trennen: Grunderwerbsteuer, Notar und Grundbuch sowie – falls ein Makler beteiligt ist – der Käuferanteil an der Provision. Nur der letzte Block ist der Höhe nach frei verhandelbar. Die beiden anderen sind gesetzlich festgelegt.
1. Grunderwerbsteuer
Jedes Bundesland legt seinen Satz selbst fest. Die Spanne reicht 2026 von 3,5 bis 6,5 Prozent des Kaufpreises:
| Bundesland | Satz | Bundesland | Satz |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 5,0 % | Niedersachsen | 5,0 % |
| Bayern | 3,5 % | Nordrhein-Westfalen | 6,5 % |
| Berlin | 6,0 % | Rheinland-Pfalz | 5,0 % |
| Brandenburg | 6,5 % | Saarland | 6,5 % |
| Bremen | 5,5 % | Sachsen | 5,5 % |
| Hamburg | 5,5 % | Sachsen-Anhalt | 5,0 % |
| Hessen | 6,0 % | Schleswig-Holstein | 6,5 % |
| Mecklenburg-Vorpommern | 6,0 % | Thüringen | 5,0 % |
Stand August 2026. Bremen hat zum 1. Juli 2025 von 5,0 auf 5,5 Prozent erhöht, Thüringen zum 1. Januar 2024 von 6,5 auf 5,0 Prozent gesenkt. Da die Länder ihre Sätze eigenständig ändern können, prüfen wir den aktuellen Wert immer für Ihr konkretes Vorhaben.
2. Notar und Grundbuch
Zusammen liegen sie erfahrungsgemäß bei rund 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises. Die genaue Höhe hängt vom Kaufpreis und von der Höhe der eingetragenen Grundschuld ab.
Ein verbreiteter Irrtum: Man könne beim Notar sparen, indem man einen günstigeren wählt. Das geht nicht. Die Gebühren ergeben sich zwingend aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz; Vereinbarungen über die Höhe sind unwirksam (§ 125 GNotKG), und der Notar ist verpflichtet, die gesetzlichen Gebühren zu erheben. Jeder Notar rechnet denselben Vertrag identisch ab. Wer Rabatte anbietet, ist kein Schnäppchen, sondern ein Warnsignal.
Häufig vergessen werden die Kosten der Grundschuldbestellung. Sie fallen zusätzlich zum Kaufvertrag an und bemessen sich nach dem Grundschuldbetrag, nicht nach dem Kaufpreis.
3. Maklerprovision
Seit Dezember 2020 gilt für Wohnungen und Einfamilienhäuser, die ein Verbraucher kauft, eine klare Regel: Wird der Makler für beide Seiten tätig, müssen sich Käufer und Verkäufer in gleicher Höhe verpflichten (§ 656c BGB). Wurde er nur vom Verkäufer beauftragt, darf höchstens die Hälfte auf den Käufer abgewälzt werden – und der Käufer muss erst zahlen, wenn der Verkäufer seine eigene Zahlung nachgewiesen hat (§ 656d BGB).
Eine gesetzliche Obergrenze für die Provisionshöhe gibt es nicht, geregelt ist nur die Verteilung. Marktüblich ist bei hälftiger Teilung ein Käuferanteil von etwa 3,57 Prozent des Kaufpreises (3,0 Prozent zuzüglich Umsatzsteuer).
Achtung bei der Abgrenzung: Diese Schutzregeln gelten nur für Wohnungen und Einfamilienhäuser mit Verbraucher-Käufer. Bei einem Zwei- oder Mehrfamilienhaus, einem unbebauten Grundstück oder einem gewerblichen Käufer greifen sie nicht.
Was Käufer regelmäßig übersehen
- Gesamtschuld bei der Steuer. Käufer und Verkäufer haften gemeinsam (§ 13 GrEStG). Steht im Vertrag, dass der Verkäufer zahlt, und tut er es nicht, kann sich das Finanzamt trotzdem an Sie halten.
- Der Nachweis bei der Provision. Ihren Anteil schulden Sie erst, wenn der Verkäufer seine Zahlung nachgewiesen hat. In der Praxis wird oft ohne diesen Nachweis überwiesen.
- Maklerverträge entstehen unbemerkt – etwa durch Anforderung eines Exposés mit Provisionshinweis. Für Wohnungen und Einfamilienhäuser ist immerhin Textform vorgeschrieben (§ 656a BGB); eine E-Mail genügt dafür allerdings schon.
- Inventar hat zwei Seiten. Eine separat ausgewiesene Einbauküche senkt die Grunderwerbsteuer, weil bewegliche Sachen nicht dazuzählen. Gleichzeitig sinkt aber der Kaufpreis, den die Bank beleihen kann – bei knappem Eigenkapital kann das die Finanzierung gefährden. Die Aufteilung sollte vorher mit Steuerberater und Finanzierungsseite abgestimmt werden.
- Bei Eigentumswohnungen: Der übernommene Anteil an der Instandhaltungsrücklage mindert die Grunderwerbsteuer nicht – das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Warum Banken die Nebenkosten aus Eigenkapital sehen wollen
Die Nebenkosten erhöhen den Wert Ihrer Immobilie nicht. Steuer, Notargebühr und Provision wären im Verwertungsfall nicht wieder zu erlösen. Wer sie mitfinanziert, überschreitet mit dem Darlehen den Objektwert – was die Konditionsstufe verschlechtert und die Anforderungen an Einkommen und Bonität erhöht. Mitfinanzierung ist möglich, aber immer eine Einzelfallentscheidung.
Nebenkosten für Ihr Bundesland berechnen → Zum Eigenkapital-Ratgeber Was Banken prüfen
Häufige Fragen
Wie hoch sind die Kaufnebenkosten insgesamt?
Kann ich die Kaufnebenkosten mitfinanzieren?
Kann ich beim Notar sparen?
Muss ich die Maklerprovision in voller Höhe zahlen?
Wann muss ich die Grunderwerbsteuer bezahlen?
Was bedeutet das für Ihr Vorhaben?
Wir rechnen Ihre Nebenkosten mit dem Satz Ihres Bundeslandes durch und sagen Ihnen ehrlich, wie viel Eigenkapital Sie dafür bereithalten sollten. Kostenlos und unverbindlich; die Vergütung übernimmt im Erfolgsfall die finanzierende Bank.
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt den Stand August 2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Die Bundesländer können ihre Grunderwerbsteuersätze jederzeit ändern; maßgeblich ist der zum Zeitpunkt der Beurkundung geltende Satz.