Sanierungspflicht nach dem Kauf:
was jetzt wirklich gilt
Das Gesetz, um das jahrelang gestritten wurde, gibt es seit dem 29. Juli 2026 in dieser Form nicht mehr. Die 65-Prozent-Regel für neue Heizungen ist gestrichen, die Austauschpflicht für alte Kessel ebenfalls. Geblieben sind zwei Nachrüstpflichten – und eine Falle, die gerade dann zuschnappt, wenn Sie freiwillig sanieren.
Was sich am 29. Juli 2026 geändert hat
Durch das Gesetz vom 23. Juli 2026, verkündet am 28. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), heißt das Gebäudeenergiegesetz jetzt Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG. Wichtig zum Verständnis: Es ist kein neues Gesetz und keine Abschaffung. Stammgesetz bleibt das Gesetz vom 8. August 2020; es wurde umbenannt, umnummeriert und in Teilen entkernt.
Praktisch bedeutet das dreierlei:
- Gestrichen: die §§ 71 bis 73 – und damit die 65-Prozent-Regel für neu eingebaute Heizungen und das Betriebsverbot für alte Heizkessel.
- Umnummeriert: Die verbliebenen Pflichten stehen unter neuen Paragrafen. Aus § 47 GEG wurde § 35 GModG, aus § 48 GEG wurde § 36 GModG.
- Gestaffelt in Kraft: Der beschriebene Teil gilt seit dem 29. Juli 2026. Weitere Änderungen – unter anderem die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie mit Nullemissionsgebäuden und einer neuen Energieausweis-Systematik – treten erst zum 1. Januar 2027, 1. Januar 2028 und 1. Januar 2030 in Kraft. Sie stehen aber bereits im Gesetzblatt.
Die zwei Pflichten, die geblieben sind
Für ein normales Wohnhaus im Bestand sind es genau zwei unbedingte Nachrüstpflichten. Beide treffen den Eigentümer, ob er baut oder nicht.
1. Die oberste Geschossdecke
Nach § 35 Abs. 1 GModG müssen oberste Geschossdecken beheizter Räume, die den Mindestwärmeschutz nicht erfüllen, so gedämmt sein, dass der Wärmedurchgangskoeffizient 0,24 W/(m²·K) nicht überschritten wird. Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn statt der Geschossdecke das darüberliegende Dach gedämmt ist (§ 35 Abs. 2 GModG).
Das ist der Punkt, an dem Käufer regelmäßig überrascht werden: Der Verkäufer war jahrzehntelang von der Pflicht befreit. Mit Ihrer Eintragung im Grundbuch beginnt Ihre Frist.
2. Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
Nach § 69 Abs. 1 und 2 GModG in Verbindung mit Anlage 8 muss die Wärmeabgabe bisher ungedämmter, zugänglicher Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen begrenzt werden, die sich nicht in beheizten Räumen befinden. Der klassische Fall: die Heizungsrohre im unbeheizten Keller. Die Einhaltung prüft nach § 97 Abs. 1 GModG der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger.
Die Falle: freiwillig sanieren löst Pflichten aus
Das ist der Kostentreiber, den fast niemand einkalkuliert – und er hat mit den Nachrüstpflichten nichts zu tun.
Nach § 36 GModG in Verbindung mit Anlage 7 gilt: Werden Außenbauteile erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut, müssen die betroffenen Flächen die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 einhalten. Ausgenommen sind nur Änderungen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe betreffen.
Wer also die Fassade streichen lässt, bleibt unbehelligt. Wer mehr als ein Zehntel der Fassade tatsächlich erneuert, muss den gesetzlichen Dämmstandard erreichen – aus einer geplanten Schönheitsreparatur wird eine energetische Sanierung. Dasselbe gilt für Fenster und Dach.
Für Ihre Finanzierung heißt das: Rechnen Sie Vorhaben nicht nach dem, was Sie machen wollen, sondern nach dem, was daraus gesetzlich wird. Genau hier entstehen die Nachfinanzierungen, die im ersten Gespräch niemand auf dem Zettel hatte.
Heizungstausch: was heute an die Stelle der 65-Prozent-Regel tritt
Die alte Regel lautete: Eine neu eingebaute Heizung muss mindestens 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugen. Diese Vorschrift ist ersatzlos gestrichen.
An ihre Stelle tritt ein Optionenkatalog: Wird eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude ersetzt, kann der Eigentümer nach § 42 Abs. 1 und 2 GModG zwischen zehn Möglichkeiten wählen – darunter ausdrücklich auch Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen, daneben Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse, Wasserstoff und der Anschluss an ein Wärmenetz. Für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen sieht § 43 Abs. 1 GModG stufenweise steigende Quoten für erneuerbare Anteile vor.
Die frühere Verzahnung mit der kommunalen Wärmeplanung ist damit entfallen. Das Wärmeplanungsgesetz gilt weiter – es verpflichtet die Kommunen zur Planung, knüpft daran aber keine Heizungspflichten mehr für Eigentümer.
Wenn es unwirtschaftlich wird
Das Gesetz kennt drei getrennte Ventile:
- Der allgemeine Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (§ 5 GModG): Anforderungen müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar und wirtschaftlich vertretbar sein – vertretbar in der Regel dann, wenn sich die Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die Einsparungen erwirtschaften lassen.
- Die Ausnahme bei der Nachrüstung (§ 35 Abs. 4 GModG) – gilt bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt.
- Die Befreiung bei unbilliger Härte (§ 102 Abs. 1 GModG) – auf Antrag bei der zuständigen Behörde, im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein.
Ob einer dieser Wege in Ihrem Fall trägt, entscheidet die Behörde, nicht der Verkäufer und nicht ich. Planen Sie eine Befreiung nie als Teil der Finanzierung ein.
Was passiert, wenn Sie die Pflichten ignorieren
§ 108 GModG ist mit dem Gesetz vom 23. Juli 2026 vollständig neu gefasst worden. Ordnungswidrig handelt unter anderem, wer nicht dafür sorgt, dass die oberste Geschossdecke gedämmt ist (§ 108 Abs. 1 Nr. 2), wer eine Änderungsmaßnahme nach § 36 nicht richtig ausführt (Nr. 3) oder wer die Wärmeabgabe von Leitungen nicht begrenzt (Nr. 14). Auch Verstöße gegen die Energieausweis-Pflichten sind erfasst. Der Bußgeldrahmen reicht bis 50.000 Euro in den Fällen des § 108 Abs. 1 Nr. 1 bis 3.
Der Energieausweis – und was er nicht leistet
Der Verkäufer oder ein beauftragter Makler muss Ihnen spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis vorlegen; findet keine Besichtigung statt, unverzüglich. Nach Abschluss des Kaufvertrags ist er zu übergeben (§ 80 Abs. 3 bis 5 GModG). Gültig ist er zehn Jahre (§ 79 Abs. 3 GModG).
Was er nicht ist: keine Bestandsaufnahme Ihrer offenen gesetzlichen Nachrüstpflichten, keine Sanierungsplanung und keine belastbare Kostenprognose. Er dient nach § 79 Abs. 1 GModG der Information und dem überschlägigen Vergleich von Gebäuden – mehr nicht. Wer daraus einen Sanierungsbedarf ableiten will, braucht eine Energieberatung.
Für Vermieter: zwei neue Regeln, die die Rechnung ändern
Wenn Sie vermietet kaufen, sind zwei Folgeänderungen wichtig:
- Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz wurde umbenannt und um Regeln zur Aufteilung der Betriebskosten beim Einbau einer mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickten Heizungsanlage ergänzt. Der neue § 5a sieht eine Beteiligung des Vermieters vor, gedeckelt auf 30 Prozent.
- Nach dem neuen § 559f BGB ist bei einer Wärmepumpe eine Jahresarbeitszahl von mindestens 2,5 nachzuweisen – gelingt der Nachweis nicht, ist nur die hälftige Umlage der Modernisierungskosten möglich. Das wirkt sich unmittelbar auf die Refinanzierung der Investition aus.
Wie Modernisierungskosten überhaupt umgelegt werden, steht im Ratgeber Was kostet eine vermietete Wohnung wirklich?
Die Förderung – auch die ist neu
Fast zeitgleich hat sich die Förderlandschaft geändert: Seit dem 21. Juli 2026 gilt eine komplett neue Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM), datiert vom 17. Juli 2026 und befristet bis Ende 2030.
| Maßnahme | Grundförderung | Stelle |
|---|---|---|
| Gebäudehülle (Dämmung, Fenster) | 15 % | BAFA |
| Anlagentechnik außer Heizung | 15 % | BAFA |
| Heizungstausch | 30 % | KfW (Programm 458) |
| Heizungsoptimierung (Effizienz) | 15 % | BAFA |
| Fachplanung und Baubegleitung | 50 % | BAFA |
Nach Nummer 8.4.1 der Förderrichtlinie vom 17. Juli 2026. Der maximale Gesamtfördersatz aus Grundförderung und allen Boni beträgt grundsätzlich 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben je Wohneinheit.
Was sich bei den Boni geändert hat
- Klimageschwindigkeitsbonus: nur noch 16 Prozentpunkte statt bisher 20 – und er sinkt planmäßig weiter: 12 Punkte ab 1. Februar 2027, 8 ab 1. August 2027, 4 ab 1. Februar 2028, ab 1. August 2028 entfällt er ganz. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Wer wartet, zahlt.
- Einkommensbonus jetzt gestaffelt statt pauschal: 40 Prozentpunkte bis 30.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen, 30 Punkte bis 40.000 Euro, 10 Punkte bis 50.000 Euro. Wichtig: Er gilt nur für Heizungstechnik, nicht für Dämmung, Fenster oder Heizungsoptimierung.
- Der Effizienzbonus für Wärmepumpen ist ersatzlos entfallen.
- Der iSFP-Bonus beträgt weiterhin 5 Punkte, wird aber nur noch gewährt, wenn die Maßnahme mit einem förderfähigen Mindestvolumen von 30.000 Euro brutto umgesetzt wird.
Die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben für Wärmeerzeugung liegen bei 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten. Ergänzend kann ein zinsgünstiger Kredit bis 120.000 Euro je Wohneinheit beantragt werden.
Das Verfahren ist zweistufig: erst Antrag, dann Nachweis. Bei der KfW ist vor dem Antrag zusätzlich eine Bestätigung zum Antrag einzuholen. Wird der Verwendungsnachweis zu spät eingereicht, entfällt der Anspruch – ein Totalverlust nach getaner Arbeit.
Die steuerliche Alternative
Für energetische Maßnahmen am selbstgenutzten Gebäude sieht § 35c EStG eine Steuerermäßigung vor: 7 Prozent der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses und im Folgejahr, höchstens je 14.000 Euro, sowie 6 Prozent im übernächsten Jahr, höchstens 12.000 Euro.
Weil das Kumulierungsverbot je Maßnahme gilt, ist eine Aufteilung – eine Maßnahme über den Zuschuss, eine andere über die Steuer – technisch möglich. Welche Variante im Einzelfall günstiger ist, ist eine Steuerberechnung und gehört zum Steuerberater. Ich kann Ihnen sagen, was die Wege für Ihren Kapitalbedarf bedeuten – nicht, welcher steuerlich vorteilhafter ist.
Warum das in die Finanzierung gehört – von Anfang an
Der teuerste Fehler ist nicht die Sanierung. Es ist die Nachfinanzierung.
Wer die Pflichtmaßnahmen im ersten Antrag nicht nennt, bekommt eine Finanzierung über den Kaufpreis – und steht ein Jahr später mit einem Bedarf da, der neu geprüft, neu bewertet und neu besichert werden muss. Das kostet Zeit, Gebühren und in aller Regel schlechtere Konditionen als der Erstantrag, weil das Beleihungsobjekt bereits belastet ist.
Was in den Kapitalbedarf gehört: die zwei Nachrüstpflichten, alles was durch § 36 GModG ausgelöst wird, und der Eigenanteil nach Abzug der Förderung. Die Förderung selbst ersetzt kein Eigenkapital – sie fließt erst nach Abschluss und Nachweis.
Sanierungsbedarf mitfinanzieren → Leistung Modernisierung Budget berechnen
Häufige Fragen
Muss ich meine alte Gasheizung austauschen?
Gilt die 65-Prozent-Regel noch?
Ich habe gerade gekauft – was muss ich in zwei Jahren erledigt haben?
Ich will nur die Fassade streichen – löst das Pflichten aus?
Wie viel Förderung bekomme ich für einen Heizungstausch?
Ersetzt die Förderung Eigenkapital?
Weiterlesen
- Neubau oder Bestand finanzieren – Sanierungsstau, Eigenleistung, Mängelhaftung.
- Den anderen auszahlen: Trennung und Erbe – auch dabei ist der Eigentümerwechsel der Fristbeginn.
- KfW-Förderung: welche Programme es 2026 gibt – die Bundesprogramme im Überblick.
- Baufinanzierung in Bonn und im Rhein-Sieg-Kreis – Landesförderung und die Frist vor dem Notartermin.
Sanierungskosten gehören in den ersten Antrag
Ich rechne Ihnen Kaufpreis, Pflichtmaßnahmen und Förderung in einer Finanzierung durch – bevor daraus eine teure Nachfinanzierung wird. Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich; die Vergütung übernimmt im Erfolgsfall die finanzierende Bank.
Hinweis: Stand 6. August 2026, also elf Tage nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226). Dieser Beitrag hat ein absehbares Verfallsdatum: Zum 1. Januar 2027 treten weitere Teile des Gesetzes in Kraft, unter anderem eine Neufassung der Energieausweis-Vorschriften und die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie; ebenfalls ab dem ersten Quartal 2027 ändern sich Fördersätze und Boni. Prüfen Sie den Stand, bevor Sie auf einer Angabe aufbauen. Der Beitrag beschreibt den gesetzlichen Rahmen und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung; ob eine Pflicht, eine Ausnahme oder eine Förderung in Ihrem Fall greift, entscheiden die zuständige Behörde, Ihr Steuerberater und die Förderstelle.